Allgemeine Geschäftsbedingungen für Arbeitnehmerüberlassungsverträge

Die Firma Personalservice Fliegenschmidt, im Folgenden „Verleiher“ genannt – gibt Ihren Vertragspartnern – im folgenden „Entleiher“ genannt – hiermit die Zusicherung, dass der Verleiher die Vorschrift des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes vom 07. August 1972 (Bundesgesetzblatt 1, Seite 1393) beachtet und insbesondere die nach Artikel 1 § 1 Abs. 1 dieses Gesetztes erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung besitzt. Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verleihers werden Vertragsbestandteil des zwischen dem Entleiher und dem Verleiher geschlossenen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages.

1. Die Wirksamkeit der Geschäftsbedingungen des Verleihers wird mit Abschluss des Arbeitnehmerüberlassungsvertrages begründet, spätestens jedoch mit Beginn des Arbeitseinsatzes der dem Entleiher überlassenen Arbeitskräfte. Etwaige Geschäftsbedingungen des Entleihers finden keine Anwendung.

2. Die Wirksamkeit des Vertrages wird durch schriftliche Bestätigung des Verleihers ausgelöst. Nebenabreden bedürfen der Schriftform.

3. Die Arbeitskräfte werden dem Entleiher zunächst eine Woche zur Probe mit 1-tägiger Kündigung überlassen. Nach Ablauf dieser Probezeit beträgt die Kündigungszeit 1 Woche. Der Verleiher ist berechtigt, durch Krankheit ausfallende Arbeitskräfte zu ersetzen. Wird der Betrieb bestreikt, so ist der Verleiher nicht zur Überlassung von Arbeitskräften verpflichtet.

4. Der Verleiher wählt die zu überlassenen Arbeitskräfte in eigener Verantwortlichkeit aus. Die Arbeitskräfte werden mit Grundwerkzeug vom Verleiher ausgestattet. Während des Arbeitseinsatzes geht das Weisungsrecht über die Arbeitnehmer auf den Entleiher über. Der Entleiher führt die Arbeitskräfte in die durchzuführenden Arbeit ein und macht sie mit den Unfallverhütungsvorschriften ebenso bekannt wie mit anderen gesetzlichen Vorschriften, die zum Schutz der Arbeitnehmer erlassen sind. Arbeitsunfälle hat der Entleiher dem Verleiher unverzüglich mitzuteilen, damit die Unfallmeldungen nach § 1553 Abs. 4 der Reichsversicherungsordnung vorgenommen werden können.

5. Der Verleiher haftet lediglich für die berufliche, auf Grund von Zeugnissen nachgewiesene Qualifikation der zu überlassenen Arbeitskräfte.

6. Der Verleiher rechnet dem Entleiher gegenüber die Stunden nach dem im Überlassungsvertrag bzw. in der Auftragsbestätigung festgelegten Stundensatz ab. Der Entleiher hat wöchentlich die Arbeitszeitnachweise der Arbeitskräfte zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Sind die Arbeitszeitnachweise von einem Mitarbeiter des Entleihers abgezeichnet, so gelten sie als Grundlage für die Abrechnung. Mit dieser Unterschrift erkennt der Entleiher die ordnungsgemäße Ausführung der geleisteten Arbeiten an, zusätzliche Gewährleistungen bzw. Haftungen durch den Verleiher sind ausgeschlossen.

7. Die Zahlung der Rechnungen erfolgt 14 Tage nach Rechnungsdatum rein netto ohne Abzug. Bei Zahlungsverzug ist der Verleiher befugt, Verzugszinsen in Höhe der zu zahlenden Bankzinsen ab Fälligkeitsdatum zu berechnen. Kommt der Entleiher mehr als 14 Tage in Zahlungsrückstand, ist der Verleiher berechtigt, sein Personal abzuziehen.

8. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des jeweiligen Arbeitnehmerüberlassungsvertrages unwirksam sein, so behalten die übrigen Bestimmungen gleichwohl ihre Wirksamkeit.

9. Gerichtsstand Berlin